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"Bilanzielle Überschuldung": DQHA-Kassenprüfung und Vorstandsentlastung werden erneut verschoben
 
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Auf der ausserordentlichen Jahreshauptversammlung in Würzburg am 13. Dezember 2025 hat der DQHA-Vorstand mit seiner "Vorstellung des Jahresabschlusses 2024" (siehe hier) den rd. 50 anwesenden Mitgliedern ein ernüchterndes Bild zum wirtschaftlichen Zustand von Deutschlands ältestem Westernpferdeverband im Jubiläumsjahr präsentiert:



Laut Darstellung des Steuerberaters (siehe oben) sei das Eigenkapital der DQHA zum Stichtag 31.12.2024, also bereits vor knapp einem Jahr, vollkommen aufgezehrt worden,
der Fremdkapitalbestand wurde zum selben Stichtag mit rd. 700.000 EUR beziffert und habe sich damit innerhalb eines Jahres nahezu verdoppelt (+90,4%).
Davon berichten teilnehmende Mitglieder nach der ausserordentlichen Versammlung und dokumentierten dieses mit Bildprotokollen, die wittelsbuerger.com vorliegen.

Auf Nachfrage von anwesenden Mitgliedern bescheinigte der Steuerberater der DQHA damit dem Verband zum Ende des Geschäftsjahr 2024 eine „bilanzielle Überschuldung“:
Der Literatur zufolge beschreibt dieser Begriff das Situation, in dem die gesamten Vermögenswerte des Verbandes (Aktiva) nicht ausreichen, um alle seine Schulden (Passiva) zu decken, was zu einem negativen Eigenkapital führt (Schulden > Vermögen, siehe hier).




Diese Situation kommt nicht vollkommen überraschend, denn seit dem Jahr 2021 schreibt die DQHA rote Zahlen; der letzte Gewinn wurde zuletzt im Geschäftsjahr 2020 erwirtschaftet.


Gleichzeitig habe sich der der Kassenbestand lt. Aussage des von der DQHA hinzugezogenen Steuerberaters von 585.220,74 EUR am Stichtag 31.12.2021 auf rd. 50.000 EUR zum heutigen Datum reduziert, berichten die Mitglieder aus der Versammlung, die nach der aktuellen wirtschaftlichen Situation der DQHA gefragt hatten.



Weiterhin sei der Stand des "Futuritykontos" in der Mitgliederversammlung mit 5.000 EUR beziffert worden - damit wären nicht nur die Rücklagen für zukünftige Futuritys aufgebraucht worden, sondern auch die Einnahmen der diesjährigen SSA bereits ausgegeben worden.

Das eigentliche, in DQHA-Zücherkreisen "berühmte Festgeldkonto mit Barreserven", das bislang in der Bilanz als Rücklage für Verpflichtungen aus den zukünftigen sieben Jahre Futurity ausgewiesen wurde, gäbe es nicht mehr, berichten anwesende Mitgliedern weiter, zudem würde dieses
Festgeldkonto jetzt lediglich als Betriebsmittelkonto geführt.




Insgesamt habe die "
Vorstellung des Jahresabschlusses 2024" inhaltlich erneut nicht die bis zum Geschäftsjahr 2021 geübte Praxis der Darstellung einer den verschiedenen steuerlichen Bereichen des Vereins zugeordneten, aufbereitenen Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz abgebildet, lautete u.a. das Urteil einiger sachverständiger Mitglieder.

Vor diesem Hintergrund ist es umso überraschender, daß nicht die wirtschaftliche Situation des Verbandes im Zentrum der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung stand, sondern die Neuwahl der Position des Vizepräsidenten, die "gemäß Satzung zwingend erforderlich" sein sollte (siehe hier).

In diese Position wurde Andre Weitz gewählt. Er war in dieser Position bereits 2021 (siehe hier) tätig, trat aber bereits 2022 gemeinsam mit vier weiteren DQHA-Funktionären zurück (siehe hier), nachdem aufgrund von "Unstimmigkeiten und Differenzen untereinander" eine Zusammenarbeit mit dem Präsidium nicht mehr möglich gewesen sei. Präsident war zu diesem Zeitpunkt bereits Stephan Göb.


Zu Beginn der ausserordentlichen Jahreshauptversammlung in Würzburg habe der DQHA-Vorstand die "Entlastung des Präsidiums für das Geschäftsjahr 2024" ohne Mitgliederbeschluss wieder von der Agenda genommen, heisst es von Teilnehmern des Versammlung; bereits auf der Jahreshauptversammlung am 1. März 2025 musste die Entlastung des DQHA-Vorstandes für das Geschäftsjahr 2024 verschoben werden.

Ungewiss bleibt damit der "Ausblick auf die kommenden positiven Veränderungen und Chancen", von der der DQHA-Vorstand in seiner Einladung sprach (siehe hier), da sie angesichts der aktuellen Situation unter dem Vorbehalt der Finanzierung stehen, denn unklar sei auf der Mitgliederversammlung z.B. die Höhe der aktuellen Verbindlichkeiten geblieben.

In dem Dezember-Newsletter der DQHA, der zwei Tage vor der
ausserordentlichen Jahreshauptversammlung ohne eine Erwähnung dieser Jahreshauptversammlung an die DQHA-Mitglieder verschickt wurde, wird auf die Frist für Anträge zur Jahreshauptversammlung 2026 hingewiesen. Anträge dazu müssen bis zum "07.01.2026 inklusive Begründung des Änderungsbegehrens" gestellt werden (siehe hier).




Mehr dazu
DQHA-JHV 2025: Keine Hoftermine mehr, dafür rasseoffene Turniere - das sind Bilanz und Ideen des Vorstandes zum 50-jährigen Jubiläum

 




Vorbericht


Die DQHA hat heute bekannt geben, am 13. Dezember 2025 eine ausserordentliche Jahreshauptversammlung in Würzburg anzusetzen, weniger als vier Monate vor der regulären Jahreshauptversammlung am 7. März 2026 (siehe hier) oder am 8. März 2026 (siehe hier), je nach Quelle. Auf der Agenda stehen die Nachwahl des 2. Vorsitzenden, der nach dem Rücktritt von Momo Massaad unbesetzt ist (siehe hier), sowie die Vorstellung eines "Jahresabschlusses" für das Jahr 2024.

Die kurzfristige Anberaumung der Versammlung wirft durchaus Fragen bei Mitgliedern auf, denn eine außerordentliche Mitgliederversammlung wäre dann erforderlich, wenn dieses im pflichtgemäßem Interesse des Vereins erforderlich erscheint und dringende Entscheidungen getroffen werden müssen, die nicht bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung warten können, sei es aufgrund von Gesetzesvorgaben oder der Vereinssatzung.

In der Einladung heisst es, die Neuwahl des 2. Vorsitzenden sei "gemäß Satzung zwingend erforderlich" (siehe hier), hier könnte also eine eingeschänkte Handlungsfähigkeit des Vereins vorliegen. Genau das hat der DQHA-Vorstand um Stephan Göb aber bereits durch einen Anwalt negiert: Es gäbe "keine Anhaltspunkte für mangelnde Handlungsfähigkeit der DQHA" (siehe hier). Laut § 6.3.I. der DQHA-Satzung würden bereits "bereits drei Vorstandsmitglieder zur Handlungsfähigkeit des DQHA führen", heiß es dort weiter.

Ist der Aufwand zur Durchführung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung, um einen zweiten Vorsitzenden zu wählen, tatsächlich notwendig?
Wäre der Verein trotz des fehlenden zweiten Vorsitzenden satzungsgemäß weiterhin handlungs- und vertretungsfähig, und die nächste ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) steht mit Anfang März 2026 kurz bevor, könnte die Wahl des neuen zweiten Vorsitzenden auch dort als Tagesordnungspunkt behandelt werden.

Zudem sind die Besetzungen im Abhängigkeit des rollierenden Wahlsystems der DQHA (§ A.10.2) in Teilen nur für den Zeitraum bis zur kommenden regulären Jahreshauptversammlung 2026 gültig, also für weniger als vier Monate, da die Amtszeit eines neu gewählten Vorstandsmitgliedes bei einer Nachwahl in der Regel bis zum Ende der regulären Amtszeit des ursprünglichen Vorstandmitgliedes, der durch die Nachwahl ersetzt wurde, gilt (siehe hier). Dann muss in Teilen erneut gewählt werden.



Das sind die Wahlzyklen der DQHA

Auf der Agenda der regulären Jahreshauptversammlung im März 2026 stehen neben der Wahl des Schatzmeisters zudem die Wahlen der derzeit kommissarisch besetzten Positionen des Sportobmanns, der Futuritybeauftragten sowie der Jugendobfrau an.

Besonderes Interesse wird zudem sicherlich die Darstellung der wirtschaftlichen Situation der DQHA in Form des "Jahresabschluss 2024" wecken, um die es in den vergangenen Monaten viele Gespräche gab.
Als Anhaltspunkte zum Vergleich können folgende Indikatoren aus der Bilanz aus dem Jahr 2021 herangezogen werden:

Kassenbestand:   585.220,74 EUR
Eigenkapital:        142.752,63 EUR
Sonderposten:     120.000,00 EUR
Rückstellungen:    218.100,00 EUR

Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, wie vollumfänglich die in Tagesordnungspunkt 5 geplante "Entlastung des Präsidiums für das Geschäftsjahr 2024" nur mit einer "Vorstellung des Jahresabschlusses 2024" sein kann, da ein Prüfungsbericht der Kassenprüfer laut Tagesordnung nicht vorgesehen ist (siehe hier).

Üblicherweise
geben die Kassenprüfer mit ihrem Bericht meist eine Empfehlung für eine Entlastung ab. Auf der Jahreshauptversammlung am 1. März 2025 konnte ein Antrag auf Entlastung durch die Kassenprüfer nicht gestellt werden, da die Kassenprüfung nicht stattfinden konnte, so das Protokoll der Mitgliederversammlung.


§ A.12.5 der DQHA sieht eine Kassenprüfung nach Abschluß des Geschäftsjahres und Vorliegen des
Jahresabschlusses vor, der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.




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Quelle wittelsbuerger.com
 

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