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Promotion
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Auf der ausserordentlichen
Jahreshauptversammlung in Würzburg am 13. Dezember 2025 hat
der DQHA-Vorstand mit seiner "Vorstellung
des Jahresabschlusses 2024" (siehe
hier) den rd. 50 anwesenden Mitgliedern ein ernüchterndes
Bild zum wirtschaftlichen Zustand von Deutschlands ältestem Westernpferdeverband
im Jubiläumsjahr präsentiert:

Laut Darstellung des Steuerberaters (siehe oben) sei das Eigenkapital
der DQHA zum Stichtag 31.12.2024, also bereits vor knapp einem
Jahr, vollkommen aufgezehrt worden,
der Fremdkapitalbestand
wurde zum selben Stichtag mit rd. 700.000 EUR beziffert und
habe sich damit innerhalb eines Jahres nahezu verdoppelt (+90,4%).
Davon berichten teilnehmende Mitglieder nach der ausserordentlichen
Versammlung und dokumentierten dieses mit Bildprotokollen, die
wittelsbuerger.com vorliegen.
Auf Nachfrage von anwesenden Mitgliedern bescheinigte der Steuerberater
der DQHA damit dem Verband zum Ende des Geschäftsjahr 2024
eine „bilanzielle Überschuldung“:
Der Literatur zufolge beschreibt dieser Begriff das Situation,
in dem die gesamten Vermögenswerte des Verbandes (Aktiva) nicht
ausreichen, um alle seine Schulden (Passiva) zu decken, was zu
einem negativen Eigenkapital führt (Schulden > Vermögen, siehe
hier).
Diese
Situation kommt nicht vollkommen überraschend, denn
seit
dem Jahr 2021 schreibt die DQHA rote Zahlen; der letzte Gewinn
wurde zuletzt im Geschäftsjahr 2020 erwirtschaftet.
Gleichzeitig
habe sich der der Kassenbestand lt. Aussage des von der DQHA hinzugezogenen
Steuerberaters von 585.220,74 EUR am Stichtag 31.12.2021 auf rd.
50.000 EUR zum heutigen Datum reduziert, berichten
die Mitglieder aus der Versammlung, die nach der aktuellen
wirtschaftlichen Situation der DQHA gefragt hatten.
Weiterhin
sei der Stand des "Futuritykontos" in der
Mitgliederversammlung mit 5.000 EUR beziffert worden - damit
wären nicht nur die Rücklagen für zukünftige
Futuritys aufgebraucht worden, sondern auch die Einnahmen der diesjährigen
SSA bereits ausgegeben worden.
Das eigentliche, in DQHA-Zücherkreisen "berühmte Festgeldkonto
mit Barreserven", das bislang in der Bilanz als Rücklage für
Verpflichtungen aus den zukünftigen sieben Jahre Futurity ausgewiesen
wurde, gäbe es nicht mehr, berichten anwesende Mitgliedern
weiter, zudem würde dieses Festgeldkonto
jetzt lediglich als Betriebsmittelkonto geführt.
Insgesamt habe die "Vorstellung
des Jahresabschlusses 2024" inhaltlich erneut nicht die bis
zum Geschäftsjahr 2021 geübte Praxis der
Darstellung einer den verschiedenen steuerlichen Bereichen des Vereins
zugeordneten, aufbereitenen Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz
abgebildet, lautete u.a. das Urteil einiger sachverständiger
Mitglieder.
Vor
diesem Hintergrund ist es umso überraschender, daß nicht
die wirtschaftliche Situation des Verbandes im Zentrum der Einladung
zur außerordentlichen Mitgliederversammlung stand, sondern die Neuwahl
der Position des Vizepräsidenten, die "gemäß Satzung
zwingend erforderlich" sein sollte (siehe
hier).
In diese Position wurde Andre Weitz gewählt. Er war in dieser
Position bereits 2021 (siehe
hier) tätig, trat aber bereits 2022 gemeinsam mit vier
weiteren DQHA-Funktionären zurück (siehe
hier), nachdem aufgrund von "Unstimmigkeiten und Differenzen
untereinander" eine Zusammenarbeit mit dem Präsidium nicht
mehr möglich gewesen sei. Präsident war zu diesem Zeitpunkt
bereits Stephan Göb.
Zu Beginn der ausserordentlichen
Jahreshauptversammlung in Würzburg habe der DQHA-Vorstand die
"Entlastung des Präsidiums für das Geschäftsjahr 2024"
ohne Mitgliederbeschluss wieder von der Agenda genommen, heisst
es von Teilnehmern des Versammlung; bereits auf der Jahreshauptversammlung
am 1. März 2025 musste die Entlastung des DQHA-Vorstandes für
das Geschäftsjahr 2024 verschoben werden.
Ungewiss bleibt damit der "Ausblick auf die kommenden positiven
Veränderungen und Chancen", von der der DQHA-Vorstand in
seiner Einladung sprach (siehe
hier), da sie angesichts der aktuellen Situation unter dem Vorbehalt
der Finanzierung stehen, denn unklar sei auf der Mitgliederversammlung
z.B. die Höhe der aktuellen Verbindlichkeiten geblieben.
In dem Dezember-Newsletter der DQHA, der zwei Tage vor der ausserordentlichen
Jahreshauptversammlung ohne eine Erwähnung dieser Jahreshauptversammlung
an die DQHA-Mitglieder verschickt wurde, wird auf die Frist für
Anträge zur Jahreshauptversammlung 2026 hingewiesen. Anträge
dazu müssen bis zum "07.01.2026 inklusive Begründung des Änderungsbegehrens"
gestellt werden (siehe
hier).
Mehr dazu
DQHA-JHV
2025: Keine Hoftermine mehr, dafür rasseoffene Turniere - das sind
Bilanz und Ideen des Vorstandes zum 50-jährigen Jubiläum

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Vorbericht
Die DQHA hat heute
bekannt geben, am 13. Dezember 2025 eine ausserordentliche Jahreshauptversammlung
in Würzburg anzusetzen, weniger als vier Monate vor der regulären
Jahreshauptversammlung am 7. März 2026 (siehe
hier) oder am 8. März 2026 (siehe
hier), je nach Quelle. Auf der Agenda stehen die Nachwahl
des 2. Vorsitzenden, der nach dem Rücktritt von Momo Massaad
unbesetzt ist (siehe
hier), sowie die Vorstellung eines "Jahresabschlusses"
für das Jahr 2024.
Die kurzfristige Anberaumung der Versammlung wirft durchaus Fragen
bei Mitgliedern auf, denn eine außerordentliche Mitgliederversammlung
wäre dann erforderlich, wenn dieses im pflichtgemäßem Interesse
des Vereins erforderlich erscheint und dringende Entscheidungen
getroffen werden müssen, die nicht bis zur nächsten ordentlichen
Jahreshauptversammlung warten können, sei es aufgrund von Gesetzesvorgaben
oder der Vereinssatzung.
In der Einladung heisst es, die Neuwahl des 2. Vorsitzenden sei
"gemäß Satzung zwingend erforderlich" (siehe
hier), hier könnte also eine eingeschänkte Handlungsfähigkeit
des Vereins vorliegen. Genau das hat der DQHA-Vorstand um Stephan
Göb aber bereits durch einen Anwalt negiert: Es gäbe
"keine Anhaltspunkte für mangelnde Handlungsfähigkeit der
DQHA" (siehe
hier). Laut § 6.3.I. der DQHA-Satzung würden bereits
"bereits drei Vorstandsmitglieder zur Handlungsfähigkeit
des DQHA führen", heiß es dort weiter.
Ist der Aufwand zur Durchführung dieser außerordentlichen
Mitgliederversammlung, um einen zweiten Vorsitzenden zu wählen,
tatsächlich notwendig?
Wäre der Verein trotz des fehlenden zweiten Vorsitzenden
satzungsgemäß weiterhin handlungs- und vertretungsfähig,
und die nächste ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
steht mit Anfang März 2026 kurz bevor, könnte die Wahl
des neuen zweiten Vorsitzenden auch dort als Tagesordnungspunkt
behandelt werden.
Zudem sind die Besetzungen im Abhängigkeit des rollierenden
Wahlsystems der DQHA (§ A.10.2) in Teilen nur für den
Zeitraum bis zur kommenden regulären Jahreshauptversammlung
2026 gültig, also für weniger als vier Monate, da die
Amtszeit eines neu gewählten Vorstandsmitgliedes bei einer Nachwahl
in der Regel bis zum Ende der regulären Amtszeit des ursprünglichen
Vorstandmitgliedes, der durch die Nachwahl ersetzt wurde, gilt
(siehe
hier). Dann muss in Teilen erneut gewählt werden.
Das sind die
Wahlzyklen der DQHA
Auf der Agenda der regulären Jahreshauptversammlung im März
2026 stehen neben der Wahl des Schatzmeisters zudem die Wahlen
der derzeit kommissarisch besetzten Positionen des Sportobmanns,
der Futuritybeauftragten sowie der Jugendobfrau an.
Besonderes
Interesse wird zudem sicherlich die Darstellung der wirtschaftlichen
Situation der DQHA in Form des "Jahresabschluss 2024"
wecken, um die es in den vergangenen Monaten viele Gespräche
gab.
Als Anhaltspunkte zum Vergleich können folgende Indikatoren
aus der Bilanz aus dem Jahr 2021 herangezogen werden:
Kassenbestand: 585.220,74 EUR
Eigenkapital: 142.752,63
EUR
Sonderposten: 120.000,00 EUR
Rückstellungen: 218.100,00 EUR
Vor
diesem Hintergrund ist zu beachten, wie vollumfänglich die
in Tagesordnungspunkt 5 geplante "Entlastung des Präsidiums
für das Geschäftsjahr 2024" nur mit einer "Vorstellung
des Jahresabschlusses 2024" sein kann, da ein Prüfungsbericht
der Kassenprüfer laut Tagesordnung nicht vorgesehen ist (siehe
hier).
Üblicherweise geben
die Kassenprüfer mit ihrem Bericht meist eine
Empfehlung für eine Entlastung ab. Auf der Jahreshauptversammlung
am 1. März 2025 konnte ein Antrag auf Entlastung durch die
Kassenprüfer nicht gestellt werden, da die Kassenprüfung nicht
stattfinden konnte, so das Protokoll der Mitgliederversammlung.
§ A.12.5 der DQHA sieht eine Kassenprüfung nach Abschluß
des Geschäftsjahres und Vorliegen des Jahresabschlusses
vor, der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
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